Typische steuerliche Zwecke
Typische Immobilienbewertungen für steuerliche Zwecke sind die Bewertung für das Anlagevermögen einer Bilanz, die Bewertung einer Immobilie für die steuerliche Abschreibung, die Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie in Bau- und Bodenwert bzw. Grundstücks- und Gebäudewert, die Übernahme von Firmenvermögen in Privatvermögen (oder umgekehrt) sowie die Bewertung für die Festsetzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
Übertragung von Betriebsvermögen in Privatvermögen (und umgekehrt)
Sofern Unternehmensimmobilien ins Privatvermögen überführt werden sollen oder umgekehrt, hängt die Höhe der Steuerlast vom Verkehrswert der jeweiligen Immobilie ab. Durch fundierte Immobilienbewertung gehen Sie sicher, nicht mehr Steuern zahlen zu müssen, als nötig.
Finanzamt
Sofern Sie eine Wertermittlung benötigen, welche Sie beim Finanzamt einreichen möchten, ist in den meisten Fällen ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten nötig. Dieses sollte gemäß Bewertungsgesetz von einem öffentlich bestellten oder von einem, von einer akkreditierten Stelle, zertifizierten Sachverständigen vorgenommen werden.
Schenkung / Erbschaft
Um eine Immobilie zu verschenken oder zu vererben, ist grundsätzlich erst einmal kein Gutachten nötig. Sofern die Immobilienbewertung nur den Zweck erfüllen soll, dass familienintern ein Ausgleich zwischen den Beschenkten hergestellt werden soll, indem die Werte der Immobilien miteinander verglichen werden, reicht häufig ein Kurzgutachten aus. Sofern die Werte allerdings in einen steuerpflichtigen Bereich fallen, kann es wiederum nötig werden, ein Verkehrswertgutachten zu beauftragen. Normalerweise wertet das Finanzamt die Immobilie intern ein, um eine Grundlage für die Besteuerung zu schaffen. Ein Gutachten ist nur dann nötig, wenn Sie mit dem ermittelten Wert nicht einverstanden sind und diesen Wert korrigieren möchten. Da die Finanzbehörden den Wert in der Regel sehr vereinfacht ermitteln, können sich erhebliche Abweichungen ergeben, wenn die Immobilie von der Norm abweicht, z.B. bei einem erheblichen Modernisierungsstau.
Verkauf
Für den geplanten Verkauf einer Immobilie reicht in der Regel die Werteinschätzung aus. Sofern zwischen mehreren Verkäufern oder zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit über die Höhe des anzusetzenden Kaufpreises herrscht, ist u.U. auch ein Kurzgutachten ratsam.
Außergerichtliche Auseinandersetzung
Soll der Wert einer Immobilie oder eines Grundstückes im Rahmen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung ermittelt werden, ist meist das Kurzgutachten ausreichend.
Gerichtliche Auseinandersetzung
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist in den meisten Fällen ein Verkehrswertgutachten nötig.
Klärung der eigenen Vermögenssituation
Wer den Wert seiner eigenen Immobilie(n) für eine Vermögensaufstellung oder die Klärung der eigenen Vermögenssituation ermitteln lassen möchte, benötigt häufig kein Verkehrswertgutachten. Hierfür reicht häufig ein Kurzgutachten bereits aus.
Betreuungsangelegenheiten
Bei Angelegenheiten des Nachlassgerichtes oder Betreuungsgerichtes ist in der Regel ein Verkehrswertgutachten nötig.
Trennungen / Scheidung
Sofern im Rahmen einer Trennung / Scheidung eine Immobilie im Spiel ist, ist häufig ein Verkehrswertgutachten nötig. Gerade bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist das Verkehrswertgutachten unumgänglich. Sofern eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, kann auch ein Kurzgutachten ausreichend sein. Sofern die Immobilie jedoch veräußert werden soll, ist auch eine einfache Werteinschätzung schon ausreichend, sofern beide Seiten den Verkauf umsetzen wollen.
Finanzierungen
Im Rahmen einer Finanzierung kommt es vor, dass die finanzierende Bank eine Wertermittlung des Objektes fordert. Häufig haben Banken eigene angestellte Gutachter oder beauftragen selbst Gutachter, um den Beleihungs- und/oder Verkehrswert der Immobilie feststellen zu lassen. Die Vorgehensweise unterscheidet sich von Bank zu Bank. Erfahrungsgemäß reicht vielen Banken ein Kurzgutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Deshalb wird empfohlen, das Vorgehen mit der finanzierenden Bank abzustimmen.